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Friedhofsordnung

Friedhofsordnung
für den evangelischen Friedhof
in gleisdorf

Der evangelische Friedhof in Gleisdorf dient der Bestattung von evangelischen Verstorbenen, A.B. und H.B., deren Angehörigen und nach Maßgabe der vorhandenen Grabstellen auch der Beisetzung von Verstorbenen, die nicht der evangelischen Kirche angehören.

 

1. Besitzverhältnisse und Verwaltung

Der evangelische Friedhof Gleisdorf ist ein öffentlicher kirchlicher Friedhof. Er besteht aus den Parzellen 186/3 der KG. Gleisdorf. EZ.733 im Eigentum der evangelischen Pfarrgemeinde. Das Ausmaß des Friedhofes beträgt 1.788 m2.

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Die Verwaltung des Friedhofes steht dem Presbyterium der Pfarrgemeinde Gleisdorf zu, das zur laufenden Verwaltung eines seiner Mitglieder oder einen kooptierten Mitarbeiter als Friedhofsverwalter bestellt. Der Friedhofsverwalter ist für den Vollzug der Beschlüsse des Presbyteriums und den ordnungsgemäßen Zustand des Friedhofes verantwortlich, unbeschadet der nach dem Kirchenrecht dem Presbyterium allein zukommenden Rechte.

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Hinsichtlich Totenbeschau, Obduktionen, Leichenbestattung, Überführung und Enterdigung von Leichen sowie Errichtung und Erweiterung des Friedhofes und aller sonstigen sanitätspolizeilichen Belange sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes, LGBl.Nr.78/2010 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

 

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2. Friedhofssprengel

Der Friedhof ist zur Beerdigung aller Personen, die im Friedhofssprengel ihren Hauptwohnsitz haben, bestimmt.

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Der Friedhofssprengel umfasst das Gemeindegebiet der evangelischen Pfarrgemeinde Gleisdorf sowie das Gebiet der politischen Gemeinden Eggersdorf, Höf-Präbach, Brodingberg und Nestelbach.

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Den Inhabern einer Familiengrabstätte steht die Beerdigung ihrer Angehörigen unabhängig vom Wohnsitz zu.

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Besteht auf dem Friedhof bereits ein Grab, das für die Leiche in Anspruch genommen werden könnte, so ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet ein neues Grab beizustellen.

 

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3. Arten der Grabstellen

Die Grabstellen werden eingeteilt in 

a.) Reihengräber

b.) Familiengräber

c.) Urnengräber

 

Reihengräber und Urnengräber werden fortlaufend entsprechend der Friedhofseinteilung belegt. Eine Auswahl durch die Angehörigen kann nicht stattfinden. Eine Ablöse nach Ablauf der Verwesungszeit ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Wenn es sich um ein Tiefgrab handelt, kann mit Zustimmung des Grabberechtigten auch innerhalb der Verwesungszeit eine Wiederbelegung erfolgen, wobei aber das Grabrecht nach Ablauf der Verwesungszeit des zuletzt Beigesetzten erlischt.

 

Familiengräber sind Grabstätten, die von den Angehörigen nach Möglichkeit ausgesucht werden können und zur Bestattung des Erwerbers und seiner Angehörigen dienen. Eine Ablöse nach Ablauf der Verwesungszeit ist grundsätzlich vorgesehen.

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Das Benützungsrecht an eigenen Gräbern kann nur anlässlich der ersten Beerdigung, und zwar für 15 Jahre erworben werden. Es kann durch Erlag der jeweils festgesetzten Erneuerungsgebühr um 5 oder 10 Jahre verlängert werden.

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Auch nach Erlöschen des Benützungsrechtes bleibt die Grabstelle 15 Jahre nach Beisetzung der letzten Leiche erhalten.

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Die Errichtung von Familiengrabstätten durch Einbeziehung zweier oder mehrerer eigener Gräber ist der Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorbehalten.

 

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4. Ausmaß der Grabstellen - Breite der Wege

a.) Reihengräber sind in der Regel 1,80 m lang und maximal 1,00 m breit. Die Grabsteinhöhe inklusive Sockel darf 1.30 m nicht überschreiten. Der Grabstein darf die Breite des Grabes nicht überschreiten. Die Stärke des Grabsteinsockels wird mit 15 cm festgelegt. Schmiedeeisenkreuze müssen einen Steinsockel erhalten und dürfen nicht höher als 1.50 m sein.

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b.) Familiengräber (Doppelgräber) sind in der Regel 1,80 m lang und 2,00 m breit. Grabsteinhöhe und Grabsteinsockel, sowie Richtlinie für Kreuze gleich wie bei a.). Die Breite mehrstelliger Gräber ist von der Friedhofsverwaltung beim Erwerb des Grabes festzulegen und in den Gräberplan einzutragen. Die Breite ist jedenfalls so festzulegen, dass zwischen den Särgen eine Trennwand aus Erde erhalten bleibt.

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c.) Urnengräber sind in der Regel 1,00 m lang und 0,70 m breit. Die Grabsteinhöhe inklusive Sockel darf 1,10 m nicht überschreiten. Der Grabstein darf die Breite des Urnengrabes nicht überschreiten. Die Stärke des Grabsteinsockels wird mit 10 cm, festgelegt. Schmiedeeisenkreuze dürfen eine Höhe von 1.50 m einschließlich Sockel aufweisen. Die Urne kann in die Erdfläche ohne Urnenschacht nur aus verrottbarem Material oder in einem Urnengrabstein beigesetzt werden.

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Die Breite der Wege ist von der Friedhofsverwaltung festzulegen. Zwischen den Grabstellen (Reihengräber und Familiengräber) muss ein lichter Zwischenraum von mindestens 25 cm verbleiben, zwischen den neu angelegten Urnengräbern mindestens 70 cm. Über die Gestaltung der Wege und Zwischenräume entscheidet die Friedhofsverwaltung.

 

Die Grabtiefe beträgt bei Tiefgräbern, die zur Bestattung von 2 Leichen übereinander benützt werden sollen, mindestens 2,20 m, sonst mindestens 1,60 m. Die Gräber müssen spätestens 12 Monate nach der Bestattung in würdiger Weise gärtnerisch angelegt, dauernd gepflegt und der Erdhügel gleich hoch gehalten werden.

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Die Benützungsberechtigten sind auch verpflichtet, jeweils den linken sowie den kopfseitigen Abstand zum Nachbargrab, Weg oder Zaun etc. zu pflegen und insbesondere von Unkraut freizuhalten. Veränderungen in diesem Bereich durch Betonieren, Verlegen von Platten, Bepflanzen usw. bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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Es ist erwünscht, dass jedes Grab mit einem Gedenkstein oder einem Kreuz geschmückt wird.

Die Errichtung künstlerisch ausgestalteter Denkmäler, wie überhaupt solcher, die von der üblichen Form, wie Kreuz, Obelisk, Säule usw. abweichen oder in einem ungewöhnlichen Ausmaß angefertigt werden sollen, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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Jede Aufschrift auf einem wie immer gearteten Denkmal oder einem Grabkreuz, welche die Würde des Friedhofes oder das religiöse Gefühl verletzt, muss vom Benützungsberechtigten über Aufforderung der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten unverzüglich entfernt werden. Im Weigerungsfalle, oder wenn der Benützungsberechtigte bis zum Ablauf der gesetzten Frist untätig bleibt, kann die Entfernung durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Benützungsberechtigten erfolgen.

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Im Friedhof errichtete Denkmäler dürfen nur gegen Beibringung einer rechtsgültigen Bevollmächtigung durch den Benützungsberechtigten und mit ausdrücklicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

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Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Kosten des ehemals Berechtigten Grabdenkmäler oder Grabkreuze von jenen Gräbern entfernen zu lassen, deren Benützungsrecht erloschen ist; das Gleiche gilt, wenn das Grabdenkmal oder das Grabkreuz baufällig geworden ist. Über abgetragene Denkmäler oder Kreuze, die trotz Aufforderung nicht binnen 3 Monaten vom bisherigen Benützungsberechtigten abgeholt werden, kann die Friedhofsverwaltung frei verfügen.

 

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5. Gräberverzeichnis (Gräberplan)

Zur Evidenz der Gräber ist ein Friedhofsplan anzulegen und laufend zu ergänzen. Aus diesem muss die Nummer (Feld, Reihe) und die Lage jedes Grabes ersichtlich sein. Weiters die Art des Grabes, der Name des Beigesetzten, der Tag des Begräbnisses bzw. der Urnenbeisetzung, die Lage im Grab (Tiefgrab, bei mehrstelligen Gräbern die genaue Lage) sowie Name und Anschrift des Grabberechtigten und alle Einzahlungen.

 

 

6. Rechte am Grab, Erwerb eines Grabes

Durch den Erwerb eines Grabes erhält der Berechtigte lediglich ein Benützungsrecht nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung. Das Verfügungsrecht des Friedhofseigentümers wird durch den Erwerb eines Grabes beschränkt, aber nicht aufgehoben.

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Der Erwerb eines Reihengrabes berechtigt zur einmaligen Beisetzung eines Verstorbenen und verpflichtet die Friedhofsverwaltung, unbeschadet der Bestimmungen das Grab während der Verwesungszeit uneröffnet zu belassen.

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Die Wiederbelegung eines Grabes ist nur nach Ablauf der Verwesungszeit zulässig. Die Verwesungszeit beträgt 15 Jahre.

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Der Erwerb eines Familiengrabes berechtigt zur Bestattung von Angehörigen des Grabberechtigten, soweit die von der jeweiligen Friedhofsordnung oder den besonderen sanitätspolizeilichen Anordnungen festgelegte Aufnahmefähigkeit reicht und die von der Friedhofsordnung geforderten Bedingungen wegen Instandhaltung, Genehmigung des Grabdenkmales und Nachlöse erfüllt sind. Als Angehörige gelten Eheleute, die Vorfahren und Nachkommen in gerader Linie mit den Eheleuten und alleinstehende Geschwister.

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Durch die Entrichtung der festgesetzten Gebühr wird das Recht auf die Benützung einer Grabstelle nach Maßgabe dieser Begräbnis- und Gräberordnung erworben. Dieses Recht erlischt, sobald die Schließung des Friedhofs oder jenes Teiles desselben, in dem die Grabstelle liegt, durch die zuständige Behörde erfolgt.

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Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Benützungsrecht an einer Grabstelle weder eine Einwendung, noch eine Entschädigungsforderung, noch ein sonstiger Rechtsanspruch abgeleitet werden.

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Das Benützungsrecht ist unveräußerlich und steht nur dem ersten Erwerber und nach dessen Ableben den aufgrund eines Testamentes, Erbvertrages oder des Gesetzes zur Erbschaft berufenen Personen zu.

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Sind mehrere zur Erbschaft berufene Personen vorhanden, so können sie das Benützungsrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben, den sie der Friedhofsverwaltung schriftlich bekannt zugeben haben. Wird ein solcher nicht bekannt gegeben, kann über das Benützungsrecht nur aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung verfügt werden. Letztes gilt auch bei widerstreitenden Erbansprüchen.

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Verzichtet eine Partei auf die Benützung einer erworbenen Grabstelle vor Ablauf des Benützungsrechtes, so kann ihr, nachdem die darin befindlichen Leichen auf ihre Kosten exhumiert wurden, ein Teil der eingezahlten Grabstellengebühr, dessen Höhe durch die Friedhofsverwaltung festgestellt wird, rückvergütet werden.

 

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7. Grabdenkmäler und Instandhaltung der Gräber

Der Friedhof ist entsprechend seinem Charakter als dem Andenken der Toten gewidmete Stätte zu pflegen und zu schmücken. Dies gilt für den Friedhof als Ganzes sowie für jedes einzelne Grab.

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Jedes Grab muss gepflegt sein. Nach einer Beisetzung ist der gepflegte Zustand innerhalb von 12 Monaten wieder herzustellen. Bestehende Grabdenkmäler dürfen nicht verwahrlosen.

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Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen bleiben Eigentum der Grabberechtigten. Bäume und Sträucher dürfen nicht in die Zwischenräume und Wege, sondern nur in die zustehende Grabfläche gepflanzt werden. Sie dürfen die Höhe des Grabdenkmales nicht überschreiten. Sie sind überhaupt nur dann gestattet, wenn sie nicht die Wege und Nachbargräber beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung ist zur Ersatzvornahme (Beschneidung, Entfernung) auf Kosten des Verpflichteten berechtigt. Die Grabberechtigten sind verpflichtet, die Grabdenkmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten dauernd zu erhalten und zu pflegen, dass sie die Sicherheit nicht gefährden und die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Sie haften der Friedhofsverwaltung und Dritten gegenüber für alle Ansprüche aus Vernachlässigungen dieser Pflichten. Mit der Genehmigung eines Grabdenkmales übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung für irgendwelche Gefährdungen durch dieses Denkmal. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung eine Ersatzvornahme auf Kosten des Berechtigten durchführen.

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Für die auf den Grabstellen angebrachten Gedenkzeichen für die Grabbepflanzungen und sonstigen Grabausstattungen übernimmt die Friedhofsverwaltung hinsichtlich von Diebstählen oder Beschädigungen keine Haftung. Dem Benützungsberechtigten steht auch kein Anspruch auf Ersatz von Schäden zu, die durch die Benützung der Grabstellen verursacht werden.

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Winterdienst wird ausschließlich nur auf den Hauptwegen und nicht zu den einzelnen Gräbern durchgeführt.

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Für Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Sturm, Hagel, etc.) entstehen, haftet die Friedhofsverwaltung nicht.

 

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8. Gebühren

Für den Ersterwerb des Grabrechtes an einem Reihen-, einem Familien- oder Urnengrab auf Verwesungszeit ist eine Erwerbsgebühr zu bezahlen. Diese beträgt bei Reihen,- Doppel- und Urnengräber jeweils eine 10-Jahresgebühr.

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Für Familiengräber ist nach Ablauf der Verwesungszeit für eine Verlängerung des Grabrechtes auf 10 Jahre eine Ablösegebühr zu bezahlen. Ausgenommen sind bereits bestehende Dauergräber. In diesen Gebühren sind die Kosten der Erhaltung des Friedhofes, die Personal- und Verwaltungskosten und eine Finanzrücklagenbildung enthalten.

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Jährlich werden die Gebühren für Müllbeseitigung und -entsorgung, Pflege der Wege, der Einzäunung usw. vorgeschrieben. Die Höhe derselben wird auf die Kosten dieser Einrichtungen berechnet.

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Mit der Einzahlung der Gebühren erklärt sich der Grabberechtigte mit der geltenden Friedhofsordnung einverstanden und erkennt diese an.

 

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9. Verhalten am Friedhof

Am Friedhof ist alles zu unterlassen, was der Würde des Ortes nicht entspricht. Es ist daher insbesondere Spielen, Herumlaufen, Lärm, Radfahren, Befahren mit Motorfahrzeugen, Mitnahme von Hunden und dergl. verboten.

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Zur Ablagerung von Abfällen des Grabschmuckes ist ein entsprechender Platz sichtdicht herzustellen. Abfälle sind nur an diesem Platz abzulegen und nach verrottbarem Material (Biomüll) und Restmüll nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zu trennen.

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Personen und Firmen, die im Friedhof Arbeiten ausführen, sind verpflichtet, überflüssige Schmutz- und Lärmentwicklung zu vermeiden und nach Beendigung ihrer Arbeiten unverzüglich ihren Abfall, wie Fundamentreste, alte, nicht mehr in Benützung genommene Grabsteine, Bauschutt usw. auf ihre Kosten zu entsorgen. Eine Ablagerung auf dem Friedhof ist untersagt. Durch diese Arbeiten entstandene Schäden müssen durch den Verursacher behoben werden.

 

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10. Rechtsstreitigkeiten

Bei Unklarheiten zwischen Parteien über Rechte und Pflichten aus dieser Friedhofsordnung kann die Friedhofsverwaltung, die zuständige Bezirkshauptmannschaft (in sanitätspolizeilichen Fragen) und das zuständige Gericht angerufen werden.

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Auskünfte in Friedhofsangelegenheiten werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung erteilt. Diese Begräbnis- und Gräberordnung liegt im Büro des Evangelischen Pfarramtes Gleisdorf auf.

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Gedächtnisfeiern und Kundgebungen aller Art auf friedhofseigenem Grund, bedürfen, so ferne es sich nicht um kirchliche Veranstaltungen der evangelischen Gemeinde handelt, der Genehmigung der Pfarrgemeinde.

 

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11. Inkrafttreten

Die Friedhofsordnung wurde in der vorliegenden Fassung vom Presbyterium am 11.03.2021 beschlossen und tritt mit dem folgenden Monatsersten nach der sanitätsbehördlichen Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft Weiz, in Kraft.

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Die frühere Friedhofsordnung tritt gleichzeitig außer Kraft.

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Mit Bescheid vom 5.5.2021 wurde die am 11. März 2021 beschlossene Änderung der Friedhofsordnung von der Bezirkshauptmannschaft Weiz, GZ: BHWZ-104886/2021-2 sanitätsbehördlich genehmigt.

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Die Originalunterlagen liegen im Evangelischen Pfarramt Gleisdorf auf.

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